Der Beklagte war am 6. Juni 1977 mit seinem PKW polnisches Kennzeichen K .... bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Die am 1. Feber 1977 fällige Folgeprämie wurde nicht zur Gänze bezahlt, sodaß die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 1977 bezüglich des Rückstandes von 2129.80 S unter Nachfristsetzung eine qualifizierte Mahnung an den Beklagten absandte. Als auch auf Grund dieser Mahnung keine Zahlung einging, erwirkte sie am 23. Juni 1977 zu M 472/77 des Bezirksgerichtes St. ... mehr lesen...
Der Beklagte war am 10. März 1972 Eigentümer und Halter eines PKW. Seit 5. Oktober 1970 bestand zwischen den Streitteilen ein Kfz-Versicherungsvertrag. Infolge Wechsels des Fahrzeuges des Beklagten auf das oben Erwähnte wurde zu dem Versicherungsvertrag am 28. Juli 1971 ein Nachtrag vereinbart, der sowohl die gesetzliche Haftpflicht als auch eine Vollversicherung zum Fahrzeugneuwert mit einem Selbstbehalt von 5%, mindestens 1765 S, vorsah. Die ab 1. Oktober 1971 halbjährlich zu bezahl... mehr lesen...
Die Klägerin trat am 3. 2. 1970 als Hilfsarbeiterin in das Unternehmen der beklagten Partei ein. Am 6. 3. 1970 erschien sie nicht zur Arbeit, weil sie um 11 Uhr beim Bezirkspolizeikommissariat M zur Einvernahme geladen war. Vom 9. 3. bis 20. 3. 1970 befand sie sich im Krankenstand, wovon sie die beklagte Partei am 9. 3. 1970 verständigte. Mit Einschreibebrief vom 9. 3. 1970 wurde die Klägerin von der beklagten Partei gekundigt. Das Kündigungsschreiben sollte der Klägerin Dienstag, den... mehr lesen...
Norm: VersVG §39 Abs3VersVG §40VersVG §165VersVG §178
Rechtssatz: Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat. Veröff: VersR 1956,121 Schlagworte *D* ... mehr lesen...