Norm
VersVG §39 Abs3Rechtssatz
Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat.
Veröff: VersR 1956,121
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103686Dokumentnummer
JJR_19560119_AUSL000_0020ZR00103_5400000_001