RS OGH 1956/1/19 2ZR103/54

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Veröffentlicht am 19.01.1956
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Norm

VersVG §39 Abs3
VersVG §40
VersVG §165
VersVG §178

Rechtssatz

Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat.

Veröff: VersR 1956,121

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103686

Dokumentnummer

JJR_19560119_AUSL000_0020ZR00103_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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