Norm: AVB Volksunfallversicherung Art6 Z2VersVG §6 B2VersVG §34
Rechtssatz: Die in Art 7 der AVB Volksunfallversicherung angeführte Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Unfälle mit tödlichem Ausgang und auf deren Folgen. Unter Folgen können nur die unmittelbaren Auswirkungen des Unfalls auf den Verletzten vor seinem Tod oder für die Hinterbliebenen verstanden sein. Die Bestimmung des Art 7 der Versicherungsbedingungen bezieht sich nicht auf Un... mehr lesen...