Norm: VersVG §23VersVG §24VersVG §25
Rechtssatz: 1) Macht der Versicherer geltend, daß der Versicherungsnehmer durch die Weiterbenutzung eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeuges eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe, so muß der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vor Beseitigung der Verkehrsunsicherheit zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte. 2) Hat der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsunfalles v... mehr lesen...