Norm
VersVG §23Rechtssatz
1) Macht der Versicherer geltend, daß der Versicherungsnehmer durch die Weiterbenutzung eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeuges eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe, so muß der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vor Beseitigung der Verkehrsunsicherheit zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte.
2) Hat der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsunfalles von einer Gefahrerhöhung Kenntnis erhalten, so hängt eine Leistungsfreiheit nicht von einer Kündigung des Versicherungsvertrages ab.
Veröff: VersR 1962,368
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103661Dokumentnummer
JJR_19620308_AUSL000_0020ZR00077_6000000_001