RS OGH 1962/3/8 IIZR77/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1962
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Norm

VersVG §23
VersVG §24
VersVG §25

Rechtssatz

1) Macht der Versicherer geltend, daß der Versicherungsnehmer durch die Weiterbenutzung eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeuges eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe, so muß der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vor Beseitigung der Verkehrsunsicherheit zu weiteren Fahrten im Verkehr benutzen wollte.

2) Hat der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsunfalles von einer Gefahrerhöhung Kenntnis erhalten, so hängt eine Leistungsfreiheit nicht von einer Kündigung des Versicherungsvertrages ab.

Veröff: VersR 1962,368

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103661

Dokumentnummer

JJR_19620308_AUSL000_0020ZR00077_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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