Norm: VersVG §16VersVG §20
Rechtssatz: Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Vesicherungsnehmer voraus. Ausreichende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb ausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; seinen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versicherer nicht gehalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt Zahlung der Versicherungssumme aus der am 7. November 1977 beantragten und von der Beklagten am 2. Jänner 1978 angenommenen Lebensversicherung ihres Ehegatten Helmut W, der am 17. Juli 1978 an einem Sarkom verstarb. Die Beklagte bestreitet den Anspruch mit dem Hinweis auf den am 12. September 1978 wegen Verletzung der Anzeigepflicht erklärten Rücktritt vom Vertrag. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachve... mehr lesen...
Norm: VersVG §20
Rechtssatz: Kenntniserlangung durch den Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht liegt erst vor, wenn ihm zuverlässige Kunde von, dem Versicherungsnehmer bekannten und gefahrerheblichen Umständen zukommt. Entscheidungstexte 7 Ob 68/80 Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 68/80 Veröff: SZ 54/22 = VersR 1982,664 ... mehr lesen...