Norm
VersVG §16Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Vesicherungsnehmer voraus. Ausreichende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb ausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; seinen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versicherer nicht gehalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114466Dokumentnummer
JJR_20000920_AUSL000_0040ZR00203_9900000_001