Begründung: Rechtliche Beurteilung Für den Vorsatz iSd § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Versicherter bei der Aufklärung des Sachverhalts, wozu auch die rechtzeitige Schadensmeldung gehört, nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist bei einem Kfz-Versicherten in der Regel vorauszusetzen (VR 1990, 314; VR 1993, 392 uva). Die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch das Berufungsgericht begegnet... mehr lesen...
Begründung: Am 23..1994 überquerte Ernest K***** zu Fuß den O*****weg in R*****, als der Beklagte mit dem von Mustafa K***** gehaltenen und mit dessen Zustimmung gelenkten PKW in diese Straße einbog und ihn niederstieß. Ernest K***** erlitt eine Prellung des linken Außenknöchels und einen Riß des medialen Knieseitenbandes. Nach dem Unfall stieg der Beklagte aus dem Fahrzeug aus und erkundigte sich bei Ernest K*****, ob ihm etwas passiert sei und er Schmerzen habe. Als dieser kei... mehr lesen...
Norm: VersVG §6 Abs3 AVersVG §191b
Rechtssatz: § 6 Abs 3 VersVG idF BGBl 1994/509 ist auf Schadensfälle vor dem 01.01.1995 (Wirksamkeitsbeginn im Sinne des § 191 b Abs 1 VersVG) nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 43/95 Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 43/95 7 Ob 2068/96k Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 20... mehr lesen...