Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Momcilo K*****, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 243.000 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18.September 1997, GZ 7 R 92/97v-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für den Vorsatz iSd § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Versicherter bei der Aufklärung des Sachverhalts, wozu auch die rechtzeitige Schadensmeldung gehört, nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist bei einem Kfz-Versicherten in der Regel vorauszusetzen (VR 1990, 314; VR 1993, 392 uva). Die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen Bedenken. Die späteren Kriegswirren, auf die sich der Kläger beruft, haben eine rechtzeitige Schadensmeldung nicht verhindern können. Der Kläger war noch im November 1992 in der Lage, nach Österreich auszureisen und bei der Beklagten vorzusprechen. Daß der Kläger die Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nehmen könnte, wurde in erster Instanz nicht vorgetragen. Auch wurde nicht behauptet, daß der Kläger mangels Sprachkenntnisse Art 5.3.2 AFIB (Frist für die Erstattung der Schadensmeldung) nicht habe verstehen können. Das kann bei der Beschäftigung des Klägers bei einem (österreichischen) Versicherungsvermittlungsbüro nicht angenommen werden. Die Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Schadensmeldung ergibt sich hier aus § 6 Abs 3 VersVG idF vor der Novelle BGBl 1994/509, sodaß der Kausalitätsgegenbeweis bei Vorsatz schlechthin ausgeschlossen ist. § 6 Abs 3 VersVG idF der genannten Novelle ist zwar am 1.1.1995 in Kraft getreten, auf Versicherungsfälle, die sich davor ereignet haben, abernoch nicht anzuwenden (7 Ob 43/95; 7 Ob 2068/96k; 7 Ob 167/97b).Für den Vorsatz iSd Paragraph 6, Absatz 3, VersVG genügt das allgemeine Bewußtsein, daß ein Versicherter bei der Aufklärung des Sachverhalts, wozu auch die rechtzeitige Schadensmeldung gehört, nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist bei einem Kfz-Versicherten in der Regel vorauszusetzen (VR 1990, 314; VR 1993, 392 uva). Die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen Bedenken. Die späteren Kriegswirren, auf die sich der Kläger beruft, haben eine rechtzeitige Schadensmeldung nicht verhindern können. Der Kläger war noch im November 1992 in der Lage, nach Österreich auszureisen und bei der Beklagten vorzusprechen. Daß der Kläger die Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nehmen könnte, wurde in erster Instanz nicht vorgetragen. Auch wurde nicht behauptet, daß der Kläger mangels Sprachkenntnisse Artikel 5 Punkt 3 Punkt 2, AFIB (Frist für die Erstattung der Schadensmeldung) nicht habe verstehen können. Das kann bei der Beschäftigung des Klägers bei einem (österreichischen) Versicherungsvermittlungsbüro nicht angenommen werden. Die Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Schadensmeldung ergibt sich hier aus Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1994/509, sodaß der Kausalitätsgegenbeweis bei Vorsatz schlechthin ausgeschlossen ist. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung der genannten Novelle ist zwar am 1.1.1995 in Kraft getreten, auf Versicherungsfälle, die sich davor ereignet haben, abernoch nicht anzuwenden (7 Ob 43/95; 7 Ob 2068/96k; 7 Ob 167/97b).
Anmerkung
E48227 07A03407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00340.97V.1111.000Dokumentnummer
JJT_19971111_OGH0002_0070OB00340_97V0000_000