Norm: VersVG §75VersVG §76VersVG §179 Abs2. ABGB §1042
Rechtssatz: Ob der Versicherer, der bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Leistungsauszahlung ohne Zustimmung des bezugsberechtigten Versicherungsnehmers direkt an den Versicherten anstatt an den Versicherungsnehmer vornimmt, bei seiner späteren gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer diesem mit Erfolg eine auf §1042 ABGB gestützte Gegenforderung entgegenhalten ... mehr lesen...