RS OGH 2005/7/11 7Ob151/05i

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Norm

VersVG §75
VersVG §76
VersVG §179 Abs2. ABGB §1042

Rechtssatz

Ob der Versicherer, der bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Leistungsauszahlung ohne Zustimmung des bezugsberechtigten Versicherungsnehmers direkt an den Versicherten anstatt an den Versicherungsnehmer vornimmt, bei seiner späteren gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer diesem mit Erfolg eine auf §1042 ABGB gestützte Gegenforderung entgegenhalten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den konkreten Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120124

Dokumentnummer

JJR_20050711_OGH0002_0070OB00151_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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