Norm: VersVG §39 Abs3VersVG §40VersVG §165VersVG §178
Rechtssatz: Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VersVG aus § 40 VersVG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zum Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat. Veröff: VersR 1956,121 Schlagworte *D* ... mehr lesen...