Norm: VersVG §163
Rechtssatz: Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ? mangels Arglist ? die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt. ... mehr lesen...