Norm
VersVG §163Rechtssatz
Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ? mangels Arglist ? die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131745Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020