RS OGH 2017/10/18 7Ob119/17a

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Norm

VersVG §163

Rechtssatz

Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ? mangels Arglist ? die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131745

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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