Norm: VersVG §16 Abs2VersVG §19
Rechtssatz: Da § 19 VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeige... mehr lesen...