RS OGH 1986/11/6 7Ob42/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

VersVG §16 Abs2
VersVG §19

Rechtssatz

Da § 19 VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann der Versicherer zurücktreten, auch wenn den anderen kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080767

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00042_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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