Norm
VersVG §16 Abs2Rechtssatz
Da § 19 VersVG den Bevollmächtigten dem Versicherungsnehmer gleichstellt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn nur einer von beiden einen gefahrerheblichen Umstand kennt und ihn schuldhaft nicht oder nicht richtig anzeigt. Ein dem Bevollmächtigten übergebener Fragebogen wirkt zugleich gegen und für den Versicherungsnehmer. Verletzt einer von beiden schuldhaft die vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann der Versicherer zurücktreten, auch wenn den anderen kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080767Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00042_8600000_001