Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsinteresse entgegen dem Rubrum des Revisionsschriftsatzes nicht EUR 47.987,99 beträgt, sondern bloß EUR 45.081,08. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nämlich bloß die Abweisung des klägerischen Mehrbegehrens von S 620.329,22 sA. Der Zuspruch von S 77.749,21 sA ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Nicht mehr Gegenstand der Revision ist das Verfahren 6 C 2/99g des Bezirksgerichtes S... mehr lesen...
Norm: ARB 1994 Art9VersVG §158lVersVG §158m
Rechtssatz: Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994). Entscheidungstexte ... mehr lesen...