TE OGH 2002/8/7 7Ob177/02h

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Heribert F*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Michael Mattes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlich) EUR 45.081,08 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2002, GZ 3 C 232/01m-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsinteresse entgegen dem Rubrum des Revisionsschriftsatzes nicht EUR 47.987,99 beträgt, sondern bloß EUR 45.081,08. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet nämlich bloß die Abweisung des klägerischen Mehrbegehrens von S 620.329,22 sA. Der Zuspruch von S 77.749,21 sA ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Nicht mehr Gegenstand der Revision ist das Verfahren 6 C 2/99g des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau; darauf ist daher nicht mehr einzugehen.

3. Was die Auslegung der Versicherungsbedingungen (hier: der ARB 1994) anbelangt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass diese nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB und sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Einer Heranziehung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB bedarf es nicht, weil die Auslegung der Vorinstanzen, wonach eine besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden ist (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994), dem herrschenden, auch von Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 13 zu § 158 l (auch unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) vertretenen Meinungsstand entspricht. Die vom Kläger hiegegen ins Treffen geführte Belegstelle "EvBl 1955/407" ist ein offensichtliches Fehlzitat. Nach den maßgeblichen Feststellungen war der Kläger in den verfahrensgegenständlichen Prozessen, für die er Rechtschutzdeckung begehrt, jeweils rechtsanwaltlich vertreten.3. Was die Auslegung der Versicherungsbedingungen (hier: der ARB 1994) anbelangt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass diese nach den Grundsätzen der Paragraphen 914,, 915 ABGB und sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Einer Heranziehung der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB bedarf es nicht, weil die Auslegung der Vorinstanzen, wonach eine besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (Paragraph 158 m, Absatz eins, VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden ist (Paragraph 158, l Absatz 2, letzter Satz VersVG = Artikel 9, Ziffer 4, letzter Satz ARB 1994), dem herrschenden, auch von Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 13 zu Paragraph 158, l (auch unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) vertretenen Meinungsstand entspricht. Die vom Kläger hiegegen ins Treffen geführte Belegstelle "EvBl 1955/407" ist ein offensichtliches Fehlzitat. Nach den maßgeblichen Feststellungen war der Kläger in den verfahrensgegenständlichen Prozessen, für die er Rechtschutzdeckung begehrt, jeweils rechtsanwaltlich vertreten.

4. An den Aussichtslosigkeiten in den zum Gegenstand der Ablehnungserklärungen der beklagten Partei gemachten Verfahren kann füglich nicht gezweifelt werden. Das Erstgericht hat hiezu ausführliche Feststellungen getroffen. Die diesbezüglichen Gegenargumente in der Revision erweisen sich großteils als Bekämpfungen der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vor dem Obersten Gerichtshof jedoch unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503 ZPO). Letztlich werden die Argumente der Vorinstanzen in der Revision mehr oder weniger auch nur pauschal in Abrede gestellt, ohne hiezu eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auch nur ansatzweise zu relevieren. Diese Beurteilungen waren bzw sind auch typisch einzelfallbezogen. Das erst anzustrengende Verfahren gegen den Bruder des Klägers betrifft Ansprüche, die eindeutig aus dem vormaligen Miteigentum beider resultieren, nämlich Investitionsablösen. Diese wurden zutreffend unter Art 24.3.2.1 ARB 1994 subsumiert; ein Schadenersatzanspruch nach Art 19.2.1 der Bedingungen ist darin nicht zu erblicken. Auch diesbezüglich kann dem Berufungsgericht keine Entscheidung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden, die gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgegriffen werden müsste.4. An den Aussichtslosigkeiten in den zum Gegenstand der Ablehnungserklärungen der beklagten Partei gemachten Verfahren kann füglich nicht gezweifelt werden. Das Erstgericht hat hiezu ausführliche Feststellungen getroffen. Die diesbezüglichen Gegenargumente in der Revision erweisen sich großteils als Bekämpfungen der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die vor dem Obersten Gerichtshof jedoch unzulässig ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO). Letztlich werden die Argumente der Vorinstanzen in der Revision mehr oder weniger auch nur pauschal in Abrede gestellt, ohne hiezu eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch nur ansatzweise zu relevieren. Diese Beurteilungen waren bzw sind auch typisch einzelfallbezogen. Das erst anzustrengende Verfahren gegen den Bruder des Klägers betrifft Ansprüche, die eindeutig aus dem vormaligen Miteigentum beider resultieren, nämlich Investitionsablösen. Diese wurden zutreffend unter Artikel 24 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins, ARB 1994 subsumiert; ein Schadenersatzanspruch nach Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, der Bedingungen ist darin nicht zu erblicken. Auch diesbezüglich kann dem Berufungsgericht keine Entscheidung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden, die gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgegriffen werden müsste.

Anmerkung

E66502 7Ob177.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00177.02H.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0070OB00177_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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