Begründung: Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin für die Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 1990 ereignet hatte. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2007 dem Vater und anderen Unfallopfern bereits mehr als die Versicherungssumme von 15 Mio ATS = 1.090.092,51 EUR bezahlt hatte, weigerte sie sich, weitere Zahlungen zu leisten. Die Klägerin vertritt als Erbin ihres Vaters die Ansicht, die Beklagte habe ihr nach § 1... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin für die Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 1990 ereignet hatte. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2007 dem Vater und anderen Unfallopfern bereits mehr als die Versicherungssumme von 15 Mio ATS = 1.090.092,51 EUR bezahlt hatte, weigerte sie sich, weitere Zahlungen zu leisten. Die Klägerin vertritt als Erbin ihres Vaters die Ansicht, die Beklagte habe ihr nach § 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. 9. 2005 wurde der Vater des Klägers als Fahrgast der Seilbahn der viertbeklagten Partei, deren Komplementärin die fünftbeklagte Partei ist, getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschraubertransportflug infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Eine Gondel stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Der Erstbeklagte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. 9. 2005 wurde der Vater des Klägers als Fahrgast der Seilbahn der viertbeklagten Partei, deren Komplementärin die fünftbeklagte Partei ist, getötet, als bei einem über die Seilbahntrasse geführten Hubschraubertransportflug infolge einer Fehlfunktion der Auslösevorrichtung eine transportierte Außenlast samt Lastengehänge aus großer Höhe auf den Förderstrang der Liftanlage fiel. Eine Gondel stürzte samt Insassen aus ca 10 m Höhe zu Boden. Der Erstbeklagte ... mehr lesen...