Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige S***** B*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 30.808,87 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 2010, GZ 4 R 105/10p-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin für die Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 1990 ereignet hatte. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2007 dem Vater und anderen Unfallopfern bereits mehr als die Versicherungssumme von 15 Mio ATS = 1.090.092,51 EUR bezahlt hatte, weigerte sie sich, weitere Zahlungen zu leisten. Die Klägerin vertritt als Erbin ihres Vaters die Ansicht, die Beklagte habe ihr nach § 155 Abs 1 VersVG ungeachtet der Erschöpfung der Versicherungssumme den dem Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2009 noch entstandenen Verdienstentgang von 30.808,87 EUR zu ersetzen. Dies setzte nach dem Wortlaut des § 155 Abs 1 VersVG voraus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Vater dessen Verdienstentgang in Form einer Rente zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0080710).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der Vater mit der Beklagten hinsichtlich seines Verdienstentgangsanspruchs eine außergerichtliche Regelung getroffen: Er machte den Verdienstentgang jährlich im Nachhinein gegenüber der Beklagten geltend, wobei seine Abrechnung stets eine Neuberechnung unter Bedachtnahme auf eine Lohnanpassung vorsah. Diese Aufstellung wurde von der Beklagten geprüft und insofern korrigiert, als Lohnsteuer, Arbeitslosen- und Betriebsunfallversicherung etc abgezogen wurden und nur die Differenz überwiesen wurde. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt verneinte das Berufungsgericht eine Rentenverpflichtung; es liege daher kein Anwendungsfall des § 155 Abs 1 VersVG vor.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin stellt dies keine Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte: Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass keine Rentenverpflichtung im Sinn des § 155 Abs 1 VersVG vorliegt, wenn - wie hier - ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (7 Ob 26/89, SZ 62/137 = VersR 1990, 683 = VR 1990, 125; 2 Ob 84/04y, SZ 2006/26; RIS-Justiz RS0058435). Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, auch bei (nachträglicher) jährlicher Abrechnung des Verdienstentgangsanspruchs bestehe eine Rentenverpflichtung, weil „die Forderung in die Zukunft gerichtet sei“, steht mit dieser Judikatur im Widerspruch. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin stützt insbesondere auch die Entscheidung 7 Ob 25/78 ihre Rechtsmeinung nicht; dort wurde vielmehr der zitierte Rechtssatz 0058435 unter Hinweis auf Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrtversicherung10, 474 erstmals formuliert.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird von der Revisionswerberin weder in diesem Zusammenhang noch sonst aufgezeigt. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Schlagworte
9 Vertragsversicherungsrecht,Textnummer
E95924European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00232.10H.1215.000Im RIS seit
13.01.2011Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012