Norm: VersVG §11VersVG §12VersVG §154
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 154 Abs 1 VersVG handelt es sich gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 11 VersVG über die Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers nach Beendigung der notwendigen Erhebungen über den Versicherungsfall um eine Sonderbestimmung zugunsten des Dritten, sodaß diese Sonderbestimmung und nicht die allgemeine Bestimmung über die Fälligkeit und damit den Verjährungsbegin... mehr lesen...
Norm: VersVG §11
Rechtssatz: 1) Daß die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig sind, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 2) Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält. Entscheidungstexte 3 Ob 68/59 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: VersVG §11
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des Versicherungsvertrages, daß die Auszahlung der Versicherungssumme an die Rückstellung der Versicherungsurkunde gebunden ist, wird die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der Verzugszinsen vom Tage der gesetzlichen Fälligkeit der Versicherungsbetrages nicht beseitigt. Entscheidungstexte 1 Ob 257/33 Entscheidungstext OGH 15.0... mehr lesen...