RS OGH 1959/6/10 3Ob68/59, 7Ob12/84, 7Ob15/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1959
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Norm

VersVG §11

Rechtssatz

1) Daß die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig sind, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

2) Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 3 Ob 68/59
    Veröff: ZVR 1960/24 S 19
  • 7 Ob 12/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 12/84
    nur: Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält. (T1) Veröff: SZ 57/79
  • 7 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
    nur: Wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält. (T2) Veröff: VersRdSch 1991,141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080315

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0030OB00068_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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