Norm
VersVG §11Rechtssatz
1) Daß die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig sind, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
2) Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080315Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0030OB00068_5900000_001