Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, hat bei der Klägerin für die Zeit von 1. 1. 1998 bis 1. 1. 2008 eine Betriebsgesamtversicherung ("Betriebs-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz") abgeschlossen, die die Sparten (Risikobereiche) Feuer, Betriebsunterbrechung, Glasbruch, Haftpflicht und Einbruchsdiebstahl umfasst. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EAHVB Art12 Pkt2.1.AHVB Art12 Pkt2.2.EHVB Art 12 Pkt 2.1.EHVB Art12 Pkt2.2.VersVG §108VersVG §158VersVG §158a
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob Art 12 Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 für die Beklagten iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Kündigungsgrund nach dem Versicherungsfall überwiegend dem Interesse des Versicherungsnehmers dient, der ihn auch häufiger in Anspruch nimmt als... mehr lesen...