Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob Art 12 Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 für die Beklagten iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Kündigungsgrund nach dem Versicherungsfall überwiegend dem Interesse des Versicherungsnehmers dient, der ihn auch häufiger in Anspruch nimmt als der Versicherer. Vereinbarungen (die das Recht des Versicherungsnehmers zur Schadenfallkündigung zu stark einschränken) sind trotz formaler Gleichheit gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. Betrachtet man Art 12 Punkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 unter diesem Aspekt, bestehen gegen die Bestimmung der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darauf, dass in der Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten seien und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteige, in Ansehung des gegenständlichen Vertrags keine Bedenken. Anders verhält es sich allerdings mit der die Kündigungsmöglichkeit darauf einschränkenden Klausel, dass die für einen Schadensfall zu leistende Entschädigung 5 % der Versicherungssumme übersteigen müsse. Da die "5%-Klausel" hier eine Schadensfallkündigung in der Mehrzahl der Fälle ausschließt, ist diese unzulässig. Ausgehend demnach davon, dass im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion der Bestimmungen des Art 12 Pkt 2.2. AHVB/EHVB 1995 in Ansehung des gegenständlichen Versicherungsvertrags lediglich die "5%-Klausel" als nichtig zu entfallen hat, erweist sich die von der Klägerin nicht akzeptierte Kündigung als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117830Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015