Norm: AktG §125VAG §8VAG §99
Rechtssatz: Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss. Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1. ihm gegenüber ein Verzeichnis über die von ihr in der Zeit vom 1.5.1971 bis zum 1.5.1986 bezogenen Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen vorzulegen und einen Eid darüber zu leisten, dass die darin gemachten Angaben richtig und vollständig sind, 2. ihm S 76.993,-- s.A. zu zahlen. Der Kläger habe mit der beklagten Partei am 13.5.1971 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es handle... mehr lesen...