Entscheidungsgründe: Zu 1.): Die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten gründet sich auf §§ 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN *****). Zu 2.): Der Kläger, ein Versicherungsmakler, schloss mit der Beklagten am 13. 1. 1998 einen Lebensversicherungsvertrag, dem die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen, Anhang 089" (im Folgenden: AVB) zugrundegelegt wurden. Deren § 16 lautet auszugsweise: „Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? (1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1. ihm gegenüber ein Verzeichnis über die von ihr in der Zeit vom 1.5.1971 bis zum 1.5.1986 bezogenen Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen vorzulegen und einen Eid darüber zu leisten, dass die darin gemachten Angaben richtig und vollständig sind, 2. ihm S 76.993,-- s.A. zu zahlen. Der Kläger habe mit der beklagten Partei am 13.5.1971 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es handle... mehr lesen...
Norm: AktG §125VAG §8VAG §99
Rechtssatz: Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss. Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass ... mehr lesen...