Entscheidungsgründe: Der am 25. 3. 1945 geborene Kläger übte nach Absolvierung einer Nähmaschinenmechaniker-Lehre diesen Beruf bis 1970 aus und war in der Folge bei verschiedenen Unternehmen als Isolierer beschäftigt. Ab 1. 1. 1977 ergibt sich folgender Berufsverlauf: 1. 1. 1977 bis 30. 11. 1977: Geschäftsführer der Firma S*****/Isolierungen 1. 12. 1977 bis 31. 12. 1979: selbständiger Isoliertechnik-Kaufmann 1. 1. 1980 bis 30. 9. 1982: Abteilungsleiter bei der Firma W*****/Isolierun... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der am 18. 12. 1944 geborene Kläger den Beruf eines Karosseurs erlernt. Seine Gewerbescheine für das Karosseriebauergewerbe, das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 beschränkt auf den Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen sowie [als] Kraftfahrzeugmechaniker gemäß § 94 Z 41 GewO 1973 und [für den] Betrieb einer Servicestation, lauten infolge einer Umwandlung der bisherigen Rechtsform seines Unternehmens per 19. ... mehr lesen...
Norm: GSVG idF SVAG 2000 §133 Abs3
Rechtssatz: Die zu § 131c GSVG und zu § 133 Abs 2 GSVG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Möglichkeit einer "zumutbaren" Umorganisation des Betriebes können weiterhin angewendet werden; so schon 10 ObS 147/03w. Entscheidungstexte 10 ObS 15/04k Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 ObS 15/04k ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iSd § 133 Abs 3 GSVG ist, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten durch "zumutbare Umorganisationsmaßnahmen" vermeiden kann, ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iSd Paragraph 133, Absatz 3, GSV... mehr lesen...