TE OGH 2004/3/30 10ObS15/04k

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto L*****, vertreten durch Mag. Günther Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2003, GZ 9 Rs 159/03y-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Mai 2003, GZ 9 Cgs 6/02s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iSd § 133 Abs 3 GSVG ist, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten durch "zumutbare Umorganisationsmaßnahmen" vermeiden kann, ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig iSd Paragraph 133, Absatz 3, GSVG ist, weil er kalkülsüberschreitende Tätigkeiten durch "zumutbare Umorganisationsmaßnahmen" vermeiden kann, ist zutreffend, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Die in der Zulassungsbegründung erörterte Frage, ob die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung zu § 131c GSVG und § 133 Abs 2 GSVG für die Beurteilung "zumutbarer Umorganisationsmaßnahmen" iSd § 133 Abs 3 GSVG (idF SVÄG 2000) herangezogen werden können, wurde bereits in dem (nicht veröffentlichten) Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. 5. 2003, 10 ObS 147/03w beantwortet. Darin hat der erkennende Senat das "Zwischenergebnis" des dortigen Berufungsgerichtes, "wonach § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000, der an die Stelle des § 131c GSVG getreten ist, wobei (insbesondere was die - hier entscheidungswesentliche - Frage der [Möglichkeit einer "zumutbaren"] Umorganisation des Betriebes anlangt) die bislang zur letztgenannten Bestimmung aber auch zu § 133 Abs 2 GSVG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl RIS-Justiz RS0106511; RS0109273; RS0109275) weiterhin angewendet werden können", nämlich ausdrücklich als "zutreffend" bezeichnet (so auch Urbanek, Die Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen, ZAS 2003/35).Die in der Zulassungsbegründung erörterte Frage, ob die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung zu Paragraph 131 c, GSVG und Paragraph 133, Absatz 2, GSVG für die Beurteilung "zumutbarer Umorganisationsmaßnahmen" iSd Paragraph 133, Absatz 3, GSVG in der Fassung SVÄG 2000) herangezogen werden können, wurde bereits in dem (nicht veröffentlichten) Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. 5. 2003, 10 ObS 147/03w beantwortet. Darin hat der erkennende Senat das "Zwischenergebnis" des dortigen Berufungsgerichtes, "wonach Paragraph 133, Absatz 3, GSVG in der Fassung SVÄG 2000, der an die Stelle des Paragraph 131 c, GSVG getreten ist, wobei (insbesondere was die - hier entscheidungswesentliche - Frage der [Möglichkeit einer "zumutbaren"] Umorganisation des Betriebes anlangt) die bislang zur letztgenannten Bestimmung aber auch zu Paragraph 133, Absatz 2, GSVG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vergleiche RIS-Justiz RS0106511; RS0109273; RS0109275) weiterhin angewendet werden können", nämlich ausdrücklich als "zutreffend" bezeichnet (so auch Urbanek, Die Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen, ZAS 2003/35).

Von dieser Beurteilung weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass durch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des (zum Stichtag bereits 58-jährigen, bis Ende 1997 durchgehend als selbständiger Textilvertreter mit einem Teilzeitbeschäftigten tätigen) Klägers sein medizinisches Leistungskalkül - bei entsprechender Zuhilfenahme von Transportutensilien und entsprechender Belastung derselben - nicht überschritten wird. Er kann die kalkülsüberschreitende Tätigkeit (das Tragen von Kleidersäcken mit 35 kg) nämlich dadurch vermeiden, dass er die Kleidersäcke mit einem in sein Kalkül fallendes Gewicht, etwa bis 25 kg, ausstattet. Dies ist ihm - nach der Beurteilung des Berufungsgerichtes - selbst dann zumutbar, wenn es dadurch zu einer verlängerten Beförderungs- und Auspackzeit kommt, weil diese nicht ins Gewicht fällt, wenn er zB statt zwei Kleidersäcken mit je 35 kg, drei Säcke mit insgesamt 70 kg zum Kunden zu bringen und auszupacken hat.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die Vorinstanzen somit zu dem - richtigen - Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig ist, weil er in zumutbarer Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden kann (vgl dazu insb RIS-Justiz RS0109275 und RS0086424 sowie die Ausführungen von Urbanek, der aaO die Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten [durch Teilung der Warenpakete in Trafiken und anderen Betrieben] auch in diesem Zusammenhang als "ohne weiteres zumutbar" betrachtet). Soweit der Revisionswerber demgegenüber den Standpunkt vertritt, es lägen hier ungerechtfertigte Verzögerungen und damit Beeinträchtigungen seiner "Kundenmobilität" vor, entfernt er sich aber auch von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sind die Vorinstanzen somit zu dem - richtigen - Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig ist, weil er in zumutbarer Weise Arbeiten, die er bisher verrichtete und die ihm nicht mehr möglich sind, vermeiden kann vergleiche dazu insb RIS-Justiz RS0109275 und RS0086424 sowie die Ausführungen von Urbanek, der aaO die Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten [durch Teilung der Warenpakete in Trafiken und anderen Betrieben] auch in diesem Zusammenhang als "ohne weiteres zumutbar" betrachtet). Soweit der Revisionswerber demgegenüber den Standpunkt vertritt, es lägen hier ungerechtfertigte Verzögerungen und damit Beeinträchtigungen seiner "Kundenmobilität" vor, entfernt er sich aber auch von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E73024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00015.04K.0330.000

Im RIS seit

29.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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