1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vorstandes der W Versicherungs AG. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab 15. Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen." Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. September 2006,... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vorstandes der W Versicherungs AG. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab 15. Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen." Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: B-VG Art7;VAG 1978 §104 Abs1;VAG 1978 §109; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0073 E 4. Juli 2008
Rechtssatz: Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG von der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicheru... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: VAG 1978 §104 Abs1;VAG 1978 §109;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG von der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab 15. Juli kein... mehr lesen...
Index: 57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: VAG 1978 §104 Abs1;VAG 1978 §109; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0073 E 4. Juli 2008
Rechtssatz: Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes hängt zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auch von der korrekten Vollziehung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsrechts ab, zu der auch die Einhaltung d... mehr lesen...