Index: 57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: VAG 1978 §104;VAG 1978 §42;
Rechtssatz: Nicht jede Disposition eines Versicherungsunternehmens zu Lasten der laufenden Gebarung ist bloß deswegen, weil sie sich letztlich auch auf das Jahresergebnis auswirkt, eine durch den Tatbestand des § 42 VAG erfaßte Maßnahme und rechtfertigt iVm § 104 Abs 1 VAG eine Aufsichtsmaßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde (hier: Prämienrab... mehr lesen...