RS Vwgh 1989/12/15 87/17/0330

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §104;
VAG 1978 §42;

Rechtssatz

Nicht jede Disposition eines Versicherungsunternehmens zu Lasten der laufenden Gebarung ist bloß deswegen, weil sie sich letztlich auch auf das Jahresergebnis auswirkt, eine durch den Tatbestand des § 42 VAG erfaßte Maßnahme und rechtfertigt iVm § 104 Abs 1 VAG eine Aufsichtsmaßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde (hier:

Prämienrabatte, die vor dem Jahresabschluß, nicht beim Jahresabschluß gewährt werden und zu diesem in keinem Konnex stehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170330.X01

Im RIS seit

15.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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