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57/01 VersicherungsaufsichtNorm
VAG 1978 §104;Rechtssatz
Nicht jede Disposition eines Versicherungsunternehmens zu Lasten der laufenden Gebarung ist bloß deswegen, weil sie sich letztlich auch auf das Jahresergebnis auswirkt, eine durch den Tatbestand des § 42 VAG erfaßte Maßnahme und rechtfertigt iVm § 104 Abs 1 VAG eine Aufsichtsmaßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde (hier:
Prämienrabatte, die vor dem Jahresabschluß, nicht beim Jahresabschluß gewährt werden und zu diesem in keinem Konnex stehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170330.X01Im RIS seit
15.12.1989