Kern des Streites ist der Verlauf der Grenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers einerseits und den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien einerseits. Die dritt- und die viertmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Eheleute K) waren Eigentümer des (früheren) Grundstückes Nr. 94 und des davon umschlossenen (früheren) Grundstückes .47. Dieses frühere Grundstück Nr. 94 (in etwa in der Form eines lang gestreckten Rechteckes) grenzte mit der südlichen Schmalseite, soweit hier ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren95/03 Vermessungsrecht
Norm: AVG §8;VermG 1968 §17 Z3;VermG 1968 §18a;VermG 1968 §20 Abs1;VermG 1968 §25;VermG 1968 §43 Abs6;
Rechtssatz: Bei der gegenständlichen Vermessung hatte es sich nicht um eine behördliche Grenzverhandlung im Sinne des § 25 VermG gehandelt. Stimmt bei einer solchen - nicht behördlichen - Vermessung, wie sie erfolgte, einer der Nachbarn dem (ausersehenen) Gr... mehr lesen...