Norm: EO §294 KEO §331EO §333GenG §59HGB §135
Rechtssatz: Der Gläubiger, der den Anspruch des Genossenschafters auf Zinsen und Gewinn und das Auseinanderseztungsguthaben gepfändet hat, kann den Anteil des Verpflichteten nur unter Seztung der gesetzlichen, nicht der kürzeren satzungsmäßigen Frist aufkündigen. Entscheidungstexte 3 Ob 272/34 Entscheidungstext OGH 24.04.1934 3 Ob 272... mehr lesen...