Norm
EO §294 KRechtssatz
Der Gläubiger, der den Anspruch des Genossenschafters auf Zinsen und Gewinn und das Auseinanderseztungsguthaben gepfändet hat, kann den Anteil des Verpflichteten nur unter Seztung der gesetzlichen, nicht der kürzeren satzungsmäßigen Frist aufkündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004135Dokumentnummer
JJR_19340424_OGH0002_0030OB00272_3400000_001