Entscheidungsgründe: Zweck der 1995 gegründeten Klägerin ist ua die Aufbringung und Verwertung von Stroh. § 4 und § 9 Abs 2 ihrer Satzung haben folgenden Wortlaut: Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 2, ihrer Satzung haben folgenden Wortlaut: § 4 Paragraph 4, Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, in der er die Satzung der Genossenschaft in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalsversammlung anerkennt. ... mehr lesen...
Die klagende Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation begehrt vom Beklagten, der Höhe nach außer Streit gestellt, den restlichen Geschäftsanteil und die Haftungssumme gemäß § 76 GenG. Im Rechtsmittelverfahren ist nur strittig, ob der Beklagte der klagenden Genossenschaft wirksam als Mitglied beigetreten ist. § 3 Abs. 2 ihres Statutes lautet: "Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft ... Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Besc... mehr lesen...