Norm: GenG §32
Rechtssatz: Bei Beschlußunfähigkeit der einberufenen Vollversammlung kann eine zweite nur nach ordnungsmäßiger neuerlicher Einberufung abgehalten werden; entgegengesetzte Satzungsbestimmungen sind unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 927/29 Entscheidungstext OGH 20.11.1929 2 Ob 927/29 Veröff: SZ 11/235 European Case L... mehr lesen...