Norm
GenG §32Rechtssatz
Bei Beschlußunfähigkeit der einberufenen Vollversammlung kann eine zweite nur nach ordnungsmäßiger neuerlicher Einberufung abgehalten werden; entgegengesetzte Satzungsbestimmungen sind unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0059759Dokumentnummer
JJR_19291120_OGH0002_0020OB00927_2900000_001