Norm: GenG §27GenG §29 Abs2GenG §29 Abs3
Rechtssatz: 1) Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen "ordentlicher" und "außerordentlicher" Generalversammlung. 2) Für die den Genossenschaftern in der Generalversammlung zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob die Generalversammlung vom Vorstand aus eigener Initiative oder über Antrag der Minderheit gemäß § 29 Abs 2 und 3 GenG einberufen worden ist, sofern die Tagesordnung dem von der Minderhei... mehr lesen...
Norm: GenG §29 Abs3
Rechtssatz: Zur Anordnung einer Einberufung einer Generalversammlung durch das Registergericht; Bindung an Tagesordnungspunkte. Entscheidungstexte 1 Ob 225/54 Entscheidungstext OGH 26.05.1954 1 Ob 225/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0059735 Dokumentnummer ... mehr lesen...