Norm
GenG §27Rechtssatz
1) Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen "ordentlicher" und "außerordentlicher" Generalversammlung.
2) Für die den Genossenschaftern in der Generalversammlung zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob die Generalversammlung vom Vorstand aus eigener Initiative oder über Antrag der Minderheit gemäß § 29 Abs 2 und 3 GenG einberufen worden ist, sofern die Tagesordnung dem von der Minderheit benannten Zweck entsprochen hat und den Vorschriften über die Bekanntmachung der Tagesordnung Genüge getan worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059648Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0060OB00126_7500000_001