Norm: ABGB §861GenG §21
Rechtssatz: Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat. Veröff: NJW 1956,869 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL... mehr lesen...