Norm
ABGB §861Rechtssatz
Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat. Veröff: NJW 1956,869
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103026Dokumentnummer
JJR_19560303_AUSL000_0040ZR00314_5500000_001