RS OGH 1956/3/3 IVZR314/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1956
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Norm

ABGB §861
GenG §21

Rechtssatz

Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat. Veröff: NJW 1956,869

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103026

Dokumentnummer

JJR_19560303_AUSL000_0040ZR00314_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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