Norm: GMG §4GMG §28GMG §41
Rechtssatz: § 41 GMG räumt jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch ein, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein... mehr lesen...