Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, welche aus den Grundstücken 521/5, 521/6, 521/27 und 521/30 besteht. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Liegenschaftseigentümer, ihm die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Grundstücke 521/5 und 525/6 zu bewilligen. Beide Vorinstanzen wiesen das Grundbuchsgesuch zur Gänze ab. Gemäß § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht ein Ansuchen und dessen Beilagen einer gena... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** Messendorf (bestehend aus den Grundstücken 386/6 und 386/7) steht im gleichteiligen Eigentum von Gerlinde und Ingomar F*****. Unter C-LNR 3a ist das Bestandrecht der Gemeinde H***** bei Graz gemäß Punkt 2 des Bestandvertrags vom 27. 4. 2005 hinsichtlich Grundstück 386/6 bis 26. 4. 2019 und unter C-NLR 5a deren Bestandrecht gemäß Punkt 2 des Bestandvertrags vom 31. 5. 2005 bis 30. 5. 2020 eingetragen. Die Antragstellerin begehrte unter V... mehr lesen...
Begründung: Die S***** AG hatte vor ihrem Erwerb der Liegenschaft EZ ***** GB***** auf dem Grundstück 369/6 Bauwerke (Superädifikate) bestehend aus einem Hallengebäude, dem nordseitigen Vordach mit Rampe, der nordseitigen Verladerampe, dem ostseitigen Vordach, dem ostseitigen erdgeschoßigen Anbau in Massivbauweise für Büro, Sanitärraum und Garderobe, dem südseitigen erdgeschoßigen Anbau für Lufterhitzung und Kompressorraum in Massivbauweise, der westseitigen Ölwanne aus Stahlbeton... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Superädifikatsvertrag samt Mietvereinbarung sowie zwei Nachträge hiezu) 1.) ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Bestandrechtes für Dr. med. Gerald S***** sowie die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB auf dem Grundstück 445/2 Garten, und 2.) die Hinterlegung der genannten Verträge zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes an de... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte aufgrund des Bestandvertrages vom 7.5.1987, des Nachtrages hiezu (Superädifikatsvertrag) vom 12.7./24.7.1989, der Vorrangeinräumungserklärung vom 5.1./30.3.1989 sowie der Erklärung vom 10.4.1989 folgende Grundbuchseintragungen bzw Urkundenhinterlegungen: 1.) Die Einreihung des Bestandvertrages und des Nachtrages in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden zur Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf dem Grundstück *... mehr lesen...
Norm: UHG §4 Abs2UHG §7UHG §9UHG §10 Abs1aUHG §19
Rechtssatz: Im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt unerörtert, ob das Bauwerk, auf das in den zu hinterlegenden Urkunden Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist. Entscheidungstexte 5 Ob 81/85 Entscheidungstext OGH 22.10.1985 5 Ob 81/85 Veröff: NZ 1986,93 5 Ob 10/87 En... mehr lesen...