Norm: UHG §19 Abs3NO §76 Abs1 litlNO §88 Abs1NO §88 Abs2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3
Rechtssatz: Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß ... mehr lesen...