RS OGH 2007/11/6 5Ob229/07y, 5Ob120/11z, 5Ob190/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

UHG §19 Abs3
NO §76 Abs1 litl
NO §88 Abs1
NO §88 Abs2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3

Rechtssatz

Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß § 19 Abs 3 UHG zu löschen. Verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 229/07y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 229/07y
    Veröff: SZ 2007/168
  • 5 Ob 120/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 120/11z
    Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 1a UHG idF Grundbuchnovelle 2008. (T1)
  • 5 Ob 190/14y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 190/14y
    Vgl; Beisatz: Nach § 19 Abs 3 UHG war eine Ersichtlichmachung des Bauwerks zu löschen, wenn das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen war. Der Liegenschaftseigentümer konnte nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beantragen, dass eine Urkunde zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechts eingereiht werde, wenn ein Superädifikat (faktisch) untergegangen war (5 Ob 229/07y = NZ 2008/705 [Hoyer]). Die Übergangsregelung des § 41 Abs 2 Satz 2 UHG idF der GB?Nov 2008 sieht vor, dass die (nach alter Rechtslage erfolgte) Ersichtlichmachung eines Bauwerks zu löschen ist, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122781

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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