Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 23. März 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums. 2. Mit Bescheid vom 30. März 2022, Zl. 503316601, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 52b Studienförderungsgesetzt (StudFG) mit der
Begründung: ab, dass er in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums nicht mindestens drei volle Jahre zumindest h... mehr lesen...