TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/19 W227 2259454-1

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Veröffentlicht am 19.04.2024
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Entscheidungsdatum

19.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FreiwG §1
FreiwG §5
FreiwG §6
FreiwG §7
StudFG §52b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FreiwG § 6 heute
  2. FreiwG § 6 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023
  3. FreiwG § 6 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2021
  4. FreiwG § 6 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. FreiwG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  6. FreiwG § 6 gültig von 01.06.2012 bis 04.04.2020
  1. FreiwG § 7 heute
  2. FreiwG § 7 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023
  3. FreiwG § 7 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2021
  4. FreiwG § 7 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. FreiwG § 7 gültig von 05.04.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  6. FreiwG § 7 gültig von 01.06.2012 bis 04.04.2020
  1. StudFG § 52b heute
  2. StudFG § 52b gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 52b gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 52b gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 52b gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  6. StudFG § 52b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 52b gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  8. StudFG § 52b gültig von 01.09.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. StudFG § 52b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  11. StudFG § 52b gültig von 30.12.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. StudFG § 52b gültig von 01.03.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Spruch


W227 2259454-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30. Juni 2022, Zl. 506188001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30. Juni 2022, Zl. 506188001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 23. März 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums.

2. Mit Bescheid vom 30. März 2022, Zl. 503316601, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 52b Studienförderungsgesetzt (StudFG) mit der Begründung ab, dass er in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums nicht mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt gewesen sei bzw. keine diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe, auch nicht bei „Berücksichtigung von Schutzfristen“ im Sinne des § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG.2. Mit Bescheid vom 30. März 2022, Zl. 503316601, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52 b, Studienförderungsgesetzt (StudFG) mit der Begründung ab, dass er in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums nicht mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt gewesen sei bzw. keine diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe, auch nicht bei „Berücksichtigung von Schutzfristen“ im Sinne des Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher er zusammengefasst vorbringt:

Aus seiner Sicht erfülle er aufgrund folgender Beschäftigungszeiten die Voraussetzungen für die Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums:

„Oktober 2016 bis Juni 2019 Vorsitzender der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) an der XXXX „Oktober 2016 bis Juni 2019 Vorsitzender der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) an der römisch XXXX

Juli 2017 bis Juni 2021  Vorsitzender Studienvertretung Bachelor XXXX der ÖH an der XXXX Juli 2017 bis Juni 2021  Vorsitzender Studienvertretung Bachelor römisch XXXX der ÖH an der römisch XXXX

Oktober 2019 bis Februar 2020 Teilzeitbeschäftigung (19,25 h/Woche) XXXX Oktober 2019 bis Februar 2020 Teilzeitbeschäftigung (19,25 h/Woche) römisch XXXX

März 2020 bis Oktober 2020  Vollzeitbeschäftigung (38,5 h/Woche) XXXX März 2020 bis Oktober 2020  Vollzeitbeschäftigung (38,5 h/Woche) römisch XXXX

November 2020 bis April 2021 Teilzeitbeschäftigung (19,25 h/Woche) XXXX & Bildungsteilzeit AMSNovember 2020 bis April 2021 Teilzeitbeschäftigung (19,25 h/Woche) römisch XXXX & Bildungsteilzeit AMS

Mai 2021 bis Jänner 2022 Geringfügige Beschäftigung XXXX & Bildungsteilzeit AMSMai 2021 bis Jänner 2022 Geringfügige Beschäftigung römisch XXXX & Bildungsteilzeit AMS

Februar 2022 bis März 2022 Vollzeitbeschäftigung (38,5 h/Woche) XXXX “.Februar 2022 bis März 2022 Vollzeitbeschäftigung (38,5 h/Woche) römisch XXXX “.

4. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 28. April 2022, Zl. 503953001, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass er das Studienabschluss-Stipendium ab April 2022 habe beziehen wollen. Somit müsse seine Berufstätigkeit im Zeitraum von April 2018 bis März 2022 gelegen sein, um diese berücksichtigen zu können. Geringfügige Beschäftigungen könnten nicht zur Berufstätigkeit gezählt werden. Folglich sei (nur) die Berufstätigkeit bei der Firma XXXX von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 (18 Monate) und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 (2 Monate) heranzuziehen. Da jedoch eine Berufstätigkeit von mindestens 36 Monaten vorliegen müsse, sei der Antrag auf ein Studienabschluss-Stipendium abzuweisen. 4. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 28. April 2022, Zl. 503953001, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass er das Studienabschluss-Stipendium ab April 2022 habe beziehen wollen. Somit müsse seine Berufstätigkeit im Zeitraum von April 2018 bis März 2022 gelegen sein, um diese berücksichtigen zu können. Geringfügige Beschäftigungen könnten nicht zur Berufstätigkeit gezählt werden. Folglich sei (nur) die Berufstätigkeit bei der Firma römisch XXXX von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 (18 Monate) und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 (2 Monate) heranzuziehen. Da jedoch eine Berufstätigkeit von mindestens 36 Monaten vorliegen müsse, sei der Antrag auf ein Studienabschluss-Stipendium abzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, den er nicht näher begründete.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellungsvorentscheidung und führte zusätzlich aus, dass die Funktionsausübung des Beschwerdeführers bei der ÖH an der XXXX nicht im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers aufscheine und daher nicht als Berufstätigkeit gewertet werden könne. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellungsvorentscheidung und führte zusätzlich aus, dass die Funktionsausübung des Beschwerdeführers bei der ÖH an der römisch XXXX nicht im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers aufscheine und daher nicht als Berufstätigkeit gewertet werden könne.

7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Er stimme der belangten Behörde zu, dass er (nur) 20 Monate an entgeltlicher Beschäftigung im Zeitraum von April 2018 bis März 2022 vorweisen könne. Seine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH an der XXXX sei aber auch als Beschäftigungszeit im Sinne des § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG heranzuziehen, da vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur RV 1634 zum Freiwilligengesetz diese als Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Freiwilligengesetzes (FreiwG) zu betrachten sei. Er stimme der belangten Behörde zu, dass er (nur) 20 Monate an entgeltlicher Beschäftigung im Zeitraum von April 2018 bis März 2022 vorweisen könne. Seine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH an der römisch XXXX sei aber auch als Beschäftigungszeit im Sinne des Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG heranzuziehen, da vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur RV 1634 zum Freiwilligengesetz diese als Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Freiwilligengesetzes (FreiwG) zu betrachten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer beantragte am 23. März 2022 ein Studienabschluss-Stipendium.

Von April 2018 bis März 2022 (relevanter Zeitraum) war der Beschwerdeführer von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 beim Unternehmen XXXX teil- bzw. vollbeschäftigt. Dazwischen war der Beschwerdeführer immer wieder geringfügig beschäftigt bzw. bezog Weiterbildungsgeld.Von April 2018 bis März 2022 (relevanter Zeitraum) war der Beschwerdeführer von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 beim Unternehmen römisch XXXX teil- bzw. vollbeschäftigt. Dazwischen war der Beschwerdeführer immer wieder geringfügig beschäftigt bzw. bezog Weiterbildungsgeld.

Von Juli 2015 bis Juni 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied der Studienvertretung XXXX der ÖH an der XXXX und von 18. Oktober 2016 bis 30. Juni 2019 war er Vorsitzender der ÖH an der XXXX . Von Juli 2015 bis Juni 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied der Studienvertretung römisch XXXX der ÖH an der römisch XXXX und von 18. Oktober 2016 bis 30. Juni 2019 war er Vorsitzender der ÖH an der römisch XXXX .

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt – insbesondere aus dem Versicherungsdatenauszug und den Bestätigungen der ÖH; sie sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 52b StudFG lautet zum Antragszeitpunkt (23. März 2022):3.1.1. Paragraph 52 b, StudFG lautet zum Antragszeitpunkt (23. März 2022):

„Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.Paragraph 52 b, (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in Paragraph 3, genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
1.         voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
2.         noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,
3.         zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
4.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG, §§ 2 ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
5.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
6.         ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
7.         bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
1.         voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
2.         noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,
3.         zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
4.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, Paragraphen 2, ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
5.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
6.         ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
7.         bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2.(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,

(5) Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.

(6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 anzuwenden.(6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, anzuwenden.

(7) Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß § 91 Abs. 1 UG pro Semester begrenzt.“(7) Studierende einer in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG pro Semester begrenzt.“

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien lautet zum Antragszeitpunkt:Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien lautet zum Antragszeitpunkt:

„Voraussetzungen

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende
1.         voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
2.         noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung – mit Ausnahme eines einem Masterstudium vorangehenden Bachelorstudiums – abgeschlossen hat,
3.         zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
4.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
5.         in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
6.         ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt und
7.         bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
Paragraph 2, (1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende
1.         voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
2.         noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung – mit Ausnahme eines einem Masterstudium vorangehenden Bachelorstudiums – abgeschlossen hat,
3.         zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
4.         in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
5.         in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
6.         ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt und
7.         bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.

(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff MSchG, Paragraphen 2, ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.“

Die zum Antragszeitpunkt maßgebliche Bestimmungen des FreiwG lauten auszugsweise:

„Ziele

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
1.         […]
2.         die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
3.         […]

Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.Paragraph 5, Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.Paragraph 6, Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Teilnehmer/innen

§ 7. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.“Paragraph 7, Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.“

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002, m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da der Beschwerdeführer das Studienabschluss-Stipendium ab den 1. April 2022 beantragte, ist der gemäß § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG relevante vierjährige Betrachtungszeitraum der 1. April 2018 bis zum 31. März 2022. Da der Beschwerdeführer das Studienabschluss-Stipendium ab den 1. April 2022 beantragte, ist der gemäß Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG relevante vierjährige Betrachtungszeitraum der 1. April 2018 bis zum 31. März 2022.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022, somit nur 20 Monate beim Unternehmen XXXX teil- bzw. vollbeschäftigt war und die geringfügige Beschäftigung nicht heranzuziehen ist. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 21. Oktober 2019 bis 30. April 2021 und von 1. Februar 2022 bis 31. März 2022, somit nur 20 Monate beim Unternehmen römisch XXXX teil- bzw. vollbeschäftigt war und die geringfügige Beschäftigung nicht heranzuziehen ist.

Strittig ist hingegen, ob die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ÖH mit einem „Freiwilligen Sozialjahr“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 FreiwG gleichzusetzen und somit als Beschäftigungszeit für die Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums zu berücksichtigen ist. Strittig ist hingegen, ob die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ÖH mit einem „Freiwilligen Sozialjahr“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, FreiwG gleichzusetzen und somit als Beschäftigungszeit für die Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums zu berücksichtigen ist.

Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur RV 1634 zum FreiwG („Freiwillige erwerben durch ihre Freiwilligentätigkeit nicht nur fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern vor allem auch soziale Schlüsselqualifikationen, ‚social skills‘, die in der Arbeitswelt immer wichtiger werden.“) seine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH eine Beschäftigung im Sinne des § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG darstellen könnte. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur RV 1634 zum FreiwG („Freiwillige erwerben durch ihre Freiwilligentätigkeit nicht nur fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern vor allem auch soziale Schlüsselqualifikationen, ‚social skills‘, die in der Arbeitswelt immer wichtiger werden.“) seine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG darstellen könnte.

Wie oben dargelegt findet jedoch die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Andere Interpretationsmethoden – wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte teleologische Auslegung – sind demnach erst dann heranzuziehen, wenn die Wortinterpretation zu keinem klaren Ergebnis führt.

Die Wortinterpretation ergibt, dass nur diejenigen freiwilligen Tätigkeiten als Beschäftigung i.S.d. § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG anerkannt werden, die in § 1 Abs. 2 Z 2 FreiwG taxativ aufgezählt werden. Aufgrund dieser taxativen Aufzählung und der gesetzlichen Ausgestaltung des Begriffs „Freiwilligen Sozialjahr“ im 2. Abschnitt des FreiwG kommt klar hervor, dass die Tätigkeit für die ÖH nicht unter § 1 Abs. 2 Z 2 FreiwG fällt und daher nicht als Beschäftigung im Sinne des § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG anzurechnen ist. Die Wortinterpretation ergibt, dass nur diejenigen freiwilligen Tätigkeiten als Beschäftigung i.S.d. Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG anerkannt werden, die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, FreiwG taxativ aufgezählt werden. Aufgrund dieser taxativen Aufzählung und der gesetzlichen Ausgestaltung des Begriffs „Freiwilligen Sozialjahr“ im 2. Abschnitt des FreiwG kommt klar hervor, dass die Tätigkeit für die ÖH nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, FreiwG fällt und daher nicht als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG anzurechnen ist.

Da somit die Wortinterpretation der Bestimmung des § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG mit dem Verweis auf § 1 Abs. 2 Z 2 FreiwG bereits zu einem klaren Ergebnis führt, erübrigt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Frage nach der Intention, die der Gesetzgeber eventuell mit dieser Bestimmung verfolgt hat.Da somit die Wortinterpretation der Bestimmung des Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG mit dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, FreiwG bereits zu einem klaren Ergebnis führt, erübrigt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die Frage nach der Intention, die der Gesetzgeber eventuell mit dieser Bestimmung verfolgt hat.

Die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ÖH kann daher nicht als Beschäftigungszeit i.S.d. § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG berücksichtigt werden.Die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ÖH kann daher nicht als Beschäftigungszeit i.S.d. Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG berücksichtigt werden.

Folglich ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass gegenständlich nur 20 Monate (und somit keine 36 Monate) an vorangegangener Beschäftigung für die Erlangung eines Studienabschluss-Stipendiums vorliegen, weshalb sie zu Recht den gegenständlichen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums gemäß § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG abwies. Folglich ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass gegenständlich nur 20 Monate (und somit keine 36 Monate) an vorangegangener Beschäftigung für die Erlangung eines Studienabschluss-Stipendiums vorliegen, weshalb sie zu Recht den gegenständlichen Antrag auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums gemäß Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG abwies.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH nicht als Beschäftigung i.S.d. § 52b Abs. 3 Z 4 StudFG zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für die ÖH nicht als Beschäftigung i.S.d. Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 4, StudFG zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).

Schlagworte

Beschäftigung Dauer ehrenamtliche Tätigkeit Hochschülerschaft Studienabschluss - Stipendium Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2259454
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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