Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Stipendienstelle Graz die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers vom 07.01.2004 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 16.12.2003 ab und bestätigte somit die in dieser Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des im Oktober 2003 bezogenen Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von ? 1.000,00. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, seine tatsächliche Studienab... mehr lesen...
Rechtssatz: Während die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien gemäß § 52b Abs 2 StudFG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (keine Anwendbarkeit des AVG, kein Rechtsanspruch, keine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate), ist die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien nach § 52b Abs 4 StudFG mit Bescheid auszusprechen, welcher nach den Bestimmungen des AVG mittels Vorstellung und in weiterer Folge mittels Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate bekä... mehr lesen...