Während die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien gemäß § 52b Abs 2 StudFG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (keine Anwendbarkeit des AVG, kein Rechtsanspruch, keine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate), ist die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien nach § 52b Abs 4 StudFG mit Bescheid auszusprechen, welcher nach den Bestimmungen des AVG mittels Vorstellung und in weiterer Folge mittels Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate bekämpft werden kann. Daher war die vom Berufungswerber beantragte Gegenverrechnung des nach seiner Darstellung zustehenden Stipendienanspruchs für den Oktober 2002 mit der gewährten und nach § 52b Abs 4 StudFG rückgeforderten Förderung für den Oktober 2003 nicht möglich.