Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 48 Abs. 1 und 2 sowie 51 Abs. 1 Z. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 71.800,-- binnen vier Wochen bei sonstiger Vollstreckung zurückzuzahlen. Nach der Begründung: habe die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1998 und im Wintersem... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §20 Abs1;StudFG 1992 §48 Abs2;StudFG 1992 §51 Abs1 Z5;StudFG 1992 §51 Abs3 Z1;StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;
Rechtssatz: Der Zweck der Rückzahlungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 Z 5 StudFG 1992 liegt darin, Studenten ohne angemessenen Studienfortgang von der Gewährung von Förderung umfassend auszuschließen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl 95/12/007... mehr lesen...